Der von der Europäischen Zentralbank festgelegte Zinssatz für Refinanzierungsgeschäfte wurde von der Privatklägerin für den geltenden Zeitraum korrekt mit 1% beziffert und ergibt nach der Aufrechnung der 3.5% einen massgebenden Zinssatz von insgesamt 4.5%. Mit der Vorinstanz erachtet es die Kammer als angemessen, für den Zinsenlauf auf die projektspezifischen «debit notes» abzustellen (pag. 14 02 861 ff.) und den Zins entsprechend für jedes Projekt einzeln zu berechnen. Da für das Projekt K.____ zwei unterschiedlich datierte «debit notes» vorhanden sind (pag. 14 02 863 und 864) wird für die unterschiedlichen Forderungsbeträge auf das jeweilige Mahndatum abgestellt.