Die in Annex II vorgesehene Regelung des Zinsenlaufs ist aus sich selber heraus verständlich und damit vorbehältlich zwingender nationaler Bestimmungen massgebend. Die Vorinstanz hat zutreffend ausgeführt, dass sich dem belgischen Recht für den Fall einer vorsätzlichen Schädigung keine zwingende Beschränkung der Zinshöhe entnehmen lässt (S. 119 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 18 556). Der von der Europäischen Zentralbank festgelegte Zinssatz für Refinanzierungsgeschäfte wurde von der Privatklägerin für den geltenden Zeitraum korrekt mit 1% beziffert und ergibt nach der Aufrechnung der 3.5% einen massgebenden Zinssatz von insgesamt 4.5%.