7 des Annex II ist für den Zeitraum zwischen dem Ablauf der Zahlungsfrist und dem Tag der Zahlung ein Zins zu bezahlen. Als Bemessungsgrundlage dient dabei der am ersten Kalendertag des Fälligkeitsmonats geltende Zinssatz für Hauptrefinanzierungsgeschäfte der Europäischen Zentralbank, zuzüglich dreieinhalb Prozentpunkte. Die in Annex II vorgesehene Regelung des Zinsenlaufs ist aus sich selber heraus verständlich und damit vorbehältlich zwingender nationaler Bestimmungen massgebend.