Die Privatklägerin machte gegenüber dem Beschuldigten neben dem Schadenersatz zusätzlich einen Verzugszins in der Höhe von 4.5% geltend. Den Zinsenlauf bestimmte sie nach den Daten der Mahnschreiben («debit notes») und rechnete «der Einfachheit halber» mit dem 1. Oktober 2010 als mittleres Datum (pag. 18 378). Art. II.31 Ziff. 1 f. des Annex II sieht vor, dass ein Vertragspartner zu Unrecht ausbezahlte Beträge an die Kommission zurückerstatten muss und überdies ein nach Art. II.28 des Annex II bestimmter Verzugszins zu leisten ist. Gemäss Art. II.28 Ziff. 7 des Annex II ist für den Zeitraum zwischen dem Ablauf der Zahlungsfrist und dem Tag der Zahlung ein Zins zu bezahlen.