Der von der EU in Euro erlittene Schaden ist ihr entsprechend in dieser Währung – und damit unabhängig von Währungsschwankungen – zuzusprechen. Soweit dem Beschuldigten weiter vorgeworfen wird, Gelder veruntreut zu haben, indem er in der Stellung als Koordinator Zahlungen von der EU entgegengenommen und diese nicht vertragsgemäss an die übrigen Projektteilnehmenden weitergeleitet habe, ergibt sich dieser Vorwurf nicht aus der vorliegend zu beurteilenden Straftat und ist entsprechend nicht zu beurteilen (Art. 122 Abs. 1 StPO). Die Privatklägerin machte gegenüber dem Beschuldigten neben dem Schadenersatz zusätzlich einen Verzugszins in der Höhe von 4.5% geltend.