Da im vorliegenden Verfahren nur die strafrechtlich relevanten Aspekte der vom Beschuldigten verfolgten Abrechnungspraxis untersucht wurden, ist der adhäsionsweise zuzusprechende Betrag gegen oben durch die De- 56 liktssumme beschränkt. Der von der EU in Euro erlittene Schaden ist ihr entsprechend in dieser Währung – und damit unabhängig von Währungsschwankungen – zuzusprechen.