An die Stelle der Widerrechtlichkeit tritt – als Kriterium für die Beurteilung der Unzulässigkeit eines Verhaltens – der Massstab einer «vorsichtigen und informierten Person». Diese Schwelle ist tiefer als die in der Schweiz geforderte Widerrechtlichkeit und wird durch das als strafrechtlich relevant qualifizierte Verhalten des Beschuldigten ohne weiteres überschritten. Mit seiner wissentlich und willentlich falschen Abrechnung verursachte der Beschuldigte der EU überdies in adäquat kausaler Weise einen Schaden im Sinne des belgischen Code Civil.