Da der Beschuldigte aber die Geschäftstätigkeit beider Q. und R._____-Gesellschaften faktisch im Alleingang kontrollierte und gegenüber der EU als einziger Vertreter derselben auftrat, erscheint es der Kammer – wie bereits der Vorinstanz – nicht angebracht, diesbezüglich ausschliesslich auf dieses formelle Kriterium abzustellen. Dies gilt umso mehr, als eine juristische Person niemals wirklich selbstständig handeln kann, sondern ihre Handlungen immer Ausdruck der Handlung eines ihrer Funktionsträger ist (so auch UMBRICHT/ RODRIGUEZ/ KRÜSI, a.a.O., N 8 zu Art. 133 IPRG). Ausschlaggebend und für die Bestimmung des anwendbaren Rechts massgebend