Fraglich bleibt aber, ob diese Pflichtverletzung dem Beschuldigten persönlich zugerechnet werden kann. Die Projektverträge wurden nämlich formell nicht zwischen der EU und dem Beschuldigten selber, sondern jeweils zwischen einer der Q. und R._____-Gesellschaften und der EU abgeschlossen. Da der Beschuldigte aber die Geschäftstätigkeit beider Q. und R._____-Gesellschaften faktisch im Alleingang kontrollierte und gegenüber der EU als einziger Vertreter derselben auftrat, erscheint es der Kammer – wie bereits der Vorinstanz – nicht angebracht, diesbezüglich ausschliesslich auf dieses formelle Kriterium abzustellen.