Internationales Privatrecht, 3. Aufl. 2013, N 4 zu Art. 133 IPRG). Dies grenzt den ansonsten sehr weiten Anwendungsbereich dieser Anknüpfungsregel sachgerecht ein und schliesst deren Anwendung aus, wenn die Pflichtverletzung lediglich «bei Gelegenheit» und nicht spezifisch bei der Ausübung des besagten Rechtsverhältnisses begangen wurde. Mit der vertraglich geregelten Projektarbeit und der in diesem Zusammenhang erfolgten falschen Abrechnung, sind vorab ohne weiteres ein vertragliches Rechtsverhältnis und eine in dessen Ausübung vorgenommene Pflichtverletzung auszumachen. Fraglich bleibt aber, ob diese Pflichtverletzung dem Beschuldigten persönlich zugerechnet werden kann.