Absatz 3 von Art. 133 IPRG sieht diesbezüglich als primäre Anknüpfungsregel vor, dass Ansprüche aus unerlaubter Handlung, durch welche ein zwischen den Deliktsparteien bereits bestehendes Rechtsverhältnis verletzt wird, nach dem auf dieses Rechtsverhältnis anwendbaren Recht zu beurteilen sind (Akzessorietätsprinzip). Vorausgesetzt werden damit ein vorbestehendes Rechtsverhältnis und die Verletzung einer aus diesem Rechtsverhältnis resultierenden Pflicht. Zusätzlich wird gemeinhin weiter ein innerer Zusammenhang zwischen dem Rechtsverhältnis und dem Delikt verlangt (ROBERT UMBRICHT/RODRIGO RODRIGUEZ/MELANIE KRÜSI, in: Basler Kommentar Internationales Privatrecht, 3. Aufl.