Es kann damit im Ergebnis offen bleiben, ob die Zuständigkeit für die vorliegend zu beurteilende Angelegenheit überhaupt an die ansonsten grundsätzlich nicht für vertragliche Streitigkeiten zuständigen Gerichte delegiert werden könnte. Wie bereits die Vorinstanz, erachtet sich auch die Kammer gestützt auf Art. 2 Ziff. 1 des Lugano Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Lugano- Übereinkommen, LugÜ; SR 0.275.12) i.V.m. Art. 5 Ziff. 4 LugÜ zur Beurteilung der Zivilklage der Privatklägerin international, örtlich und sachlich zuständig.