Diesen Überlegungen der Vorinstanz ist zuzustimmen. Ergänzend hält die Kammer fest, dass die Gerichtsstandsklausel äusserst eng formuliert ist und sich auf die Beurteilung vertraglicher Ansprüche beschränkt. Die vorliegend zu beurteilenden deliktischen Ansprüche fallen damit so oder anders nicht unter ihren Anwendungsbereich. Es kann damit im Ergebnis offen bleiben, ob die Zuständigkeit für die vorliegend zu beurteilende Angelegenheit überhaupt an die ansonsten grundsätzlich nicht für vertragliche Streitigkeiten zuständigen Gerichte delegiert werden könnte.