Art. 5 Ziff. 4 LugÜ (Adhäsionszuständigkeit) räumt den gebundenen Staaten einzig das Recht ein, eine entsprechende besondere Zuständigkeit vorzusehen. Das LugÜ enthält diesbezüglich keine eigene Regelung. Die Schweiz hat in Art. 8c IPRG von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, wobei die Vorschrift den Schweizer Strafbehörden nicht per se eine Entscheidkompetenz zuweist, sondern nur unter der Bedingung, dass eine Schweizer Zuständigkeit schon vorbesteht (Grolimund, a.a.O., I. 1.2.).