Weil das LugÜ in Art. 22 keine auf das vorliegende Verfahren anwendbare ausschliessliche Zuständigkeit vorsieht, kommt Art. 2 Ziff. 1 LugÜ in casu zur Anwendung. A.________ hat seinen Wohnsitz in der Schweiz. Damit ist die internationale Zuständigkeit der Schweiz für den vorliegenden Fall für die Behandlung der Zivilklage erfüllt. Aufgrund der Tatsache, dass der Beschuldigte nicht Vertragspartei der diesem Verfahren zugrunde liegenden Verträge ist, muss nicht geprüft werden, ob eine auf die Adhäsionsklage anwendbare Gerichtsstandsvereinbarung (im Sinn von Art. 23 LugÜ) abgeschlossen worden ist.