Die in der Lehre umstrittene Frage, ob sich die internationale und örtliche Zuständigkeit für Adhäsionsklagen unmittelbar aus dem StGB und der StPO ableiten lassen, oder ob sich diese nach den Bestimmungen des IPRG und des LugÜ richtet, hat das Bundesgericht in seinem Entscheid BGE 133 IV 171 ff. in Erwägung 9.2 dahingehend entschieden, dass für die örtliche Zuständigkeit die Bestimmungen des IPRG und des LugÜ massgebend sind.