Während der Beschuldigte vorbrachte, die vorliegend zu beurteilende Streitigkeit falle in den Zuständigkeitsbereich des Gerichts erster Instanz der EU in Brüssel, erachtete sich die Vorinstanz, gestützt auf die nachfolgenden Überlegungen, als international, örtlich und sachlich zuständig (pag. 18 553): Die in der Lehre umstrittene Frage, ob sich die internationale und örtliche Zuständigkeit für Adhäsionsklagen unmittelbar aus dem StGB und der StPO ableiten lassen, oder ob sich diese nach den Bestimmungen des IPRG und des LugÜ richtet, hat das Bundesgericht in seinem Entscheid BGE 133 IV 171 ff.