19. Örtliche und sachliche Zuständigkeit Da die EU als Geschädigte ihren Sitz im Ausland hat, liegt ein zuständigkeitsrelevanter Bezug zum Ausland vor, es handelt sich mithin um einen internationalen Sachverhalt. Dies bringt die Frage mit sich, ob die über die strafbare Handlung urteilenden Gerichte auch zur Beurteilung der adhäsionsweise geltend gemachten Zivilforderung zuständig sind. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auf folgende in den Projektverträgen jeweils vorgesehene Gerichtsstandsvereinbarung (beispielhaft für Projekt F.____, Art. 13 des Contract No.________, pag. 04 001 034).