Das Verschlechterungsverbot gilt auch hinsichtlich der Gewährung des teilbedingten Vollzugs. Da die Vorinstanz hinsichtlich des zu vollziehenden Teils der Strafe auf das gesetzliche Minimum von sechs Monaten erkannt hat, bleibt es auch oberinstanzlich dabei, dass sechs Monate zu vollziehen sind, während für die restlichen 24 Monate der bedingte Vollzug bei einer Probezeit von zwei Jahren gewährt wird. V. Zivilpunkt