17.5 Konkrete Strafe Nach einer Berücksichtigung der relevanten Strafzumessungsfaktoren gelangt die Kammer zu einer schuldangemessenen Strafe von 42 Monaten Freiheitsstrafe. Aufgrund des vorliegend zu beachtenden Verschlechterungsverbots (dazu Ziff. 5 hiervor), bleibt es bei der von der Vorinstanz ausgefällten Freiheitsstrafe von 30 Monaten. Das Verschlechterungsverbot gilt auch hinsichtlich der Gewährung des teilbedingten Vollzugs.