Strafempfindlichkeit Mit der Verbüssung einer Freiheitsstrafe ist für jede in ein familiäres Umfeld eingebettete Person eine gewisse Härte verbunden. Als unmittelbare gesetzliche Folge einer freiheitsentziehenden Massnahme ist dies hinzunehmen. Die Kinder des Beschuldigten sind bereits im Erwachsenenalter und leben teilweise im Ausland. Auch sein Alter vermag keine erhöhte Strafempfindlichkeit zu begründen. Sowohl die Strafempfindlichkeit, wie auch die Täterkomponenten insgesamt wirken sich neutral aus. 17.5 Konkrete Strafe