An echter Einsicht und Reue mangelt es jedoch bis heute, scheint er doch nach wie vor der Auffassung zu sein, ihm stehe tatsächlich zu, was er vereinnahmt hat. Wenn er zudem geltend macht, seine (immer gleiche) Abrechnungsmethode sei insbesondere auch von den Schweizer Behörden nie hinterfragt oder beanstandet worden, oder die falsche Abrechnung sei einzig auf eine Pflichtverletzung seines 52 Treuhänders zurückzuführen, schiebt er die Verantwortung anderen zu, was ebenfalls nicht auf Reue hindeutet. c) Strafempfindlichkeit