Insgesamt ist das Einkommen des Beschuldigten damit markant zurückgegangen. Dennoch lebt er auch weiterhin persönlich und finanziell in absolut geordneten Verhältnissen. Er ist überdies nicht vorbestraft. Diese Faktoren sind für die Strafzumessung neutral zu gewichten. b) Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren In Bezug auf das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren kann mit der Vorinstanz festgestellt werden, dass sich der Beschuldigte im Verfahren durchaus den gegen ihn erhobenen Vorwürfen stellte und mit den Ermittlungsbehörden kooperierte. Er räumte zumindest zeitweise ein, «wohl falsch» abgerechnet zu haben.