Selbst bei einem ausserordentlich tiefen Asperationsfaktor von knapp einem Drittel resultiert daraus eine zu asperierende Strafe von 20 Monaten Freiheitsstrafe. Die Kammer gelangt damit rechnerisch zu einer Freiheitsstrafe von 42 Monaten. 17.4 Täterkomponenten a) Vorleben und persönliche Verhältnisse Zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen kann vorab auf die Ausführungen der Vorinstanz zur Person (Ziff. II./A der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 18 450 ff.) verwiesen werden.