51 17.3 Asperation der weiteren Betrugsfälle Für die weiteren Betrugsfälle ist die festgesetzte Einsatzstrafe angemessen zu erhöhen. Da der Beschuldigte sein Vorgehen nicht veränderte, kann hinsichtlich der Tatkomponenten auf das zum Projekt K.____ Gesagte verwiesen werden. Gestützt auf den Deliktsbetrag erachtet die Kammer mit Blick auf die Tatschwere für die jeweiligen Projekte folgende Grundstrafen bzw. Erhöhungen zufolge Asperation als angemessen: