Beweggründe und die Bereicherungsabsicht sind tatbestandsimmanent und insoweit neutral zu gewichten. b) Vermeidbarkeit Umstände, die es dem Beschuldigten verunmöglicht hätten, sich rechtskonform zu verhalten, sind nicht ersichtlich. Mit seinen Gesellschaften hätte er ohne weiteres korrekt vorgehen und zur Finanzierung der fehlenden Kosten Drittmittel suchen und / oder ein zweites Standbein aufbauen können. Mit seinen beruflichen Qualifikationen hätte er aber auch eine andere, gut bezahlte Stelle finden können.