II./C./2.2 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 18 548) hätte sich der Beschuldigte als kostenbewusster Unternehmer nicht in diesem Umfang auf ein bloss teilfinanziertes Projekt einlassen dürfen, ohne gleichzeitig weitere Erträge aus anderen Quellen zu haben. Er handelte weder aus einer sich zuspitzenden Zwangslage heraus, noch änderte sich der Abrechnungsmodus im Laufe der Zeit zu seinen Ungunsten oder waren andere Finanzierungsmöglichkeiten weggefallen. Finanzielle Beweggründe und die Bereicherungsabsicht sind tatbestandsimmanent und insoweit neutral zu gewichten.