Anknüpfend an den Deliktsbetrag von rund CHF 275‘000.00 geht die Kammer vorerst von 22 Monaten Freiheitsstrafe aus. 17.2.2 Subjektive Tatschwere a) Willensrichtung und Beweggründe Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz. Er wollte sich persönlich bereichern und handelte aus egoistischen Gründen. Er sicherte sich dank den ungerechtfertigt hohen Projekterträgen ein fürstliches Einkommen. Dabei wusste er von Anfang an, wie korrekterweise abzurechnen gewesen wäre. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte (Ziff. II./C./2.2 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung;