__ von sich aus keine allzu grossen Anstrengungen unternahm, um an die prüfungsrelevanten Vertragsunterlagen zu gelangen, sondern sich relativ leichtgläubig auf die Aussagen des Beschuldigten verliess. c) Fazit objektive Tatkomponenten Gesamthaft ist von einem nicht unerheblichen Verschulden auszugehen, welches im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und mit Blick auf den grossen Strafrahmen insgesamt als gegen mittelschwer zu bezeichnen ist. Anknüpfend an den Deliktsbetrag von rund CHF 275‘000.00 geht die Kammer vorerst von 22 Monaten Freiheitsstrafe aus.