17.1 hiervor). Eine Rückzahlung der übersetzten Auszahlungen hat der Beschuldigte nicht geleistet. Nur sehr begrenzt ins Gewicht fallen kann schliesslich, dass der verursachte Vermögensschaden die Privatklägerin mit Blick auf die ihr gesamthaft zur Verfügung stehenden und in die FP6-Projekte investierten Mittel nicht übermässig hart trifft. Insgesamt stuft die Kammer das Ausmass des verschuldeten Erfolgs als erheblich ein. b) Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs