In keinem Fall darf es zu einer Doppelberücksichtigung kommen. Da vorliegend aufgrund der engen sachlichen Beziehung zwischen den einzelnen Taten keine auf das einzelne Delikt bezogene, speziellen Täterkomponenten auszumachen sind, werden die Täterkomponenten gesamthaft nach der Bestimmung des Gesamtverschuldens gewürdigt.