49 Abs. 1 StGB). Bereits an dieser Stelle kann festgehalten werden, dass mit Blick auf die Anzahl der Betrüge und die Höhe der Deliktssumme nur eine Freiheitsstrafe in Frage kommt und die Bildung einer Gesamtstrafe damit möglich ist. Ausserordentliche Umstände, die ein Verlassen des ordentlichen Strafrahmens nahelegen würden, liegen nicht vor. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.6) sind die «allgemeinen Täterkomponenten» erst nach Bestimmung der Gesamtstrafe zu berücksichtigen.