In jedem Projekt unterschiedlich waren zudem das Mass der Involvierung der Q. und R._____- Gesellschaften und der vorgesehene Subventionierungsgrad. Anders als die Vorinstanz geht die Kammer davon aus, dass der Beschuldigte bei jedem Projekt, in das er mit seinen Gesellschaften involviert war, einen neuen Tatentschluss fasste. Dafür sprechen nicht nur die erwähnten Umstände, sondern auch der lange Zeit- 48 raum, über welchen der Beschuldigte gegenüber der EU falsch abrechnete.