Der Vorinstanz ist insofern zuzustimmen, als der Beschuldigte bei seiner systematisch falschen Abrechnung gegenüber der EU ein einheitliches Muster verfolgte. Zu berücksichtigen ist aber auch, dass alle Projekte zu einem unterschiedlichen Zeitpunkt gestartet und je separat geführt wurden. Nebst den vorliegend zu beurteilenden Projekten waren die Gesellschaften des Beschuldigten auch an weiteren Projekten beteiligt, deren Abwicklung nicht zu Beanstandungen führte. In jedem Projekt unterschiedlich waren zudem das Mass der Involvierung der Q. und R._____- Gesellschaften und der vorgesehene Subventionierungsgrad.