Sämtliche Betrugshandlungen würden deshalb sachlich und situativ eine Einheit bilden, woran auch die längere Deliktszeit nichts zu ändern vermöge. Entsprechend verzichtete die Vorinstanz darauf, für den Betrug mit dem höchsten Deliktsbetrag eine Einsatzstrafe festzulegen und diese für alle anderen Betrüge in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB angemessen zu erhöhen. Stattdessen fasste sie alle Delikte zu einer Deliktsgruppe zusammen und nahm die Strafzumessung gesamthaft vor. Der Vorinstanz ist insofern zuzustimmen, als der Beschuldigte bei seiner systematisch falschen Abrechnung gegenüber der EU ein einheitliches Muster verfolgte.