Der Beschuldigte habe die einzelnen Betrugshandlungen alle gestützt auf seinen einmal gefällten Entschluss vorgenommen und sei stets nach dem gleichen Muster und System vorgegangen. Die Deliktsbeträge der einzelnen Betrugshandlungen hätten sich aufgrund der Vorschusszahlungen mehr zufällig ergeben, als dass sie vom Beschuldigten genau kalkuliert worden wären. Sämtliche Betrugshandlungen würden deshalb sachlich und situativ eine Einheit bilden, woran auch die längere Deliktszeit nichts zu ändern vermöge.