6B_1196/2015 vom 27. Juni 2016 E. 2.4.2.). Die Vorinstanz erwog, der Beschuldigte habe vorliegend durch mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, weshalb Art. 49 Abs. 1 StGB grundsätzlich zur Anwendung gelange. Sie ging indessen von einem einheitlichen, einmalig gefassten Entschluss, gegenüber der EU falsch abzurechnen, aus. Der Beschuldigte habe die einzelnen Betrugshandlungen alle gestützt auf seinen einmal gefällten Entschluss vorgenommen und sei stets nach dem gleichen Muster und System vorgegangen.