16. Allgemeines Die allgemeinen Ausführungen der Vorinstanz zum anwendbaren Recht und zur Strafzumessung sind zutreffend und es kann darauf verwiesen werden (Ziff. III./A und B der erstinstanzlichen Urteilsbegründung: pag. 18 543 ff.). Insbesondere ist an sich richtig, dass auch gemäss Bundesgericht in gewissen Konstellationen ein Abweichen von der konkreten Methode zulässig ist und bei mehreren eng zusammenhängenden Delikten eine Gesamtbetrachtung erfolgen kann (vgl. dazu Urteile des Bundesgerichts 6B_499/2013 vom 22. Oktober 2013 E. 1.8; 6B_1011/2014 vom 16. März 2015 E. 4.4; 6B_1196/2015 vom 27. Juni 2016 E. 2.4.2.).