12.7 hiervor) verwiesen werden. Der Beschuldigte handelte demnach mit Wissen und Willen, mithin mit direktem Vorsatz. Das gezielte und systematische Vorgehen des Beschuldigten war weiter primär auf die eigene Bereicherung bzw. diejenige seiner Familie gerichtet, wobei er dies indirekt über die Q. und R._____-Gesellschaften bewerkstelligte. Er handelte damit mit Bereicherungsabsicht.