Anders als der Beschuldigte vorinstanzlich geltend machte, liegt auch nicht bloss eine Vermögensgefährdung vor, da die Dispositionen allesamt tatsächlich erfolgt sind. Der Motivationszusammenhang zwischen Täuschung und Irrtum sowie zwischen Irrtum und Vermögensverfügung ist – wie die Vorinstanz ebenfalls zutreffend ausführte – offensichtlich gegeben. Gleiches gilt auch für den Kausalzusammenhang zwischen Vermögensverfügung und Schaden der Privatklägerin. Der erwähnte Schaden entspricht dabei mindestens dem ermittelten Deliktsbetrag. Zum subjektiven Tatbestand kann auf die Ausführungen zum «Wissen und Wollen des Beschuldigten» (Ziff. 12.7 hiervor) verwiesen werden.