Sie verzichtete dann aber auch in der Schlussabrechnung, als alle Formulare eingereicht waren, auf jegliche Rückforderungen, so dass effektiv von Vermögensdispositionen der EU im Umfang des vollen Deliktsbetrages auszugehen ist und sie einen entsprechenden Vermögensschaden (von ca. EUR 688‘000.00 damals entsprechend ca. CHF 1‘093‘000.00) erlitt. Anders als der Beschuldigte vorinstanzlich geltend machte, liegt auch nicht bloss eine Vermögensgefährdung vor, da die Dispositionen allesamt tatsächlich erfolgt sind.