Die EU irrte über die Höhe des tatsächlich bei den Q. und R._____-Gesellschaften entstandenen Aufwands im Zusammenhang mit den verschiedenen Projekten. Durch diesen Irrtum wurde die Privatklägerin zu einer Vermögensverfügung veranlasst, wobei sie bereits erste Vorschüsse leistete, bevor die ersten Formulare C eingereicht wurden. Sie verzichtete dann aber auch in der Schlussabrechnung, als alle Formulare eingereicht waren, auf jegliche Rückforderungen, so dass effektiv von Vermögensdispositionen der EU im Umfang des vollen Deliktsbetrages auszugehen ist und sie einen entsprechenden Vermögensschaden (von ca. EUR 688‘000.00 damals entsprechend ca. CHF 1‘093‘000.00) erlitt.