Wie die Vorinstanz weiter zutreffend festhielt, kann der Privatklägerin auch keine die Arglist ausschliessende Opfermitverantwortung vorgeworfen werden. Die EU war bei der Ausrichtung der Subventionen weder höchst unvorsichtig noch hätte sie von Anfang an misstrauisch sein müssen. So erreichten die vom Beschuldigten eingereichten Abrechnungen nie den Betrag der vertraglich zugesicherten Kosten und erfolgten zumindest formell immer korrekt. Klare Zeichen waren für sie erst ersichtlich, als sie von einem Projektteilnehmer auf projektinterne Unregelmässigkeiten hingewiesen wurde, was sie dazu veranlasste, bei den Q. und R._____- Gesellschaften ein Audit durchzuführen.