Dass diese Prüfungen vorliegend nicht stattfanden, konnte die EU weder ahnen, noch wäre es für sie ohne unverhältnismässig grossen und letztlich unzumutbaren Aufwand feststellbar gewesen. Der Beschuldigte konnte zudem aufgrund seiner Erfahrungen mit früheren Projekten davon ausgehen, dass keine weitere Überprüfung erfolgen würde, sondern es allenfalls bloss projektintern zu Diskussionen über die Höhe seiner Forderungen (bzw. derjenigen der Q. und R._____- Gesellschaften) kommen würde. Wie die Vorinstanz weiter zutreffend festhielt, kann der Privatklägerin auch keine die Arglist ausschliessende Opfermitverantwortung vorgeworfen werden.