Treuhänder vorgesehen ist. Unter diesen Voraussetzungen darf davon ausgegangen werden, dass der geltend gemachte Personalaufwand geprüft wird – und zwar auf seine Übereinstimmung mit den tatsächlichen Gegebenheiten einerseits und seine Vereinbarkeit mit den vertraglichen Vorgaben ande- 46 rerseits. Dass diese Prüfungen vorliegend nicht stattfanden, konnte die EU weder ahnen, noch wäre es für sie ohne unverhältnismässig grossen und letztlich unzumutbaren Aufwand feststellbar gewesen.