Mit den vom Beschuldigten selber unterzeichneten Formularen C und den unterstützenden «Audit Certificates» reichte der Beschuldigte bei der EU inhaltlich falsche Zusammenstellungen ein und täuschte diese damit über die Höhe seiner tatsächlichen Aufwendungen. Die vom Beschuldigten vorgenommenen Täuschungshandlungen erfüllen zudem das Tatbestandsmerkmal der Arglist. Dass für die EU selber eine inhaltliche Prüfung eines jeden Formulars C nicht zumutbar ist, liegt angesichts des Datenumfangs auf der Hand.