Die allgemeinen theoretischen Ausführungen der Vorinstanz zum Tatbestand des Betrugs sind vollständig und zutreffend. Dies betrifft sowohl die Grundlagen zum objektiven, als auch jene zum subjektiven Tatbestand. Auf die entsprechenden Erwägungen in der erstinstanzlichen Urteilsbegründung (Ziff. II./D./2.2 und 2.3; pag. 18 535 ff. und 18 537) ist zu verweisen.