13. Theoretische Grundlagen Nach Art. 146 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) wird mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft, wer in der Absicht, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selber oder einen anderen am Vermögen schädigt. Die allgemeinen theoretischen Ausführungen der Vorinstanz zum Tatbestand des Betrugs sind vollständig und zutreffend.