Zu beachten ist zunächst, dass es der Beschuldigte selber war, der das «Audit Certificate» bei der EK einreichen und damit grundsätzlich ein erhebliches Interesse an dessen Korrektheit haben musste. Anders als bei dieser Ausgangslage zu erwarten wäre, forderte er seinen Revisor aber nicht zu einer eingehenden Prüfung der – vornehmlich aus der Zusammenstellung der geleisteten Projektstunden bestehenden – Unterlagen auf, sondern beschränkte seinen Prüfungsauftrag explizit auf den Nebenpunkt der Reise- und Materialspesen.