nun nachträglich in ein bewusstes Vorenthalten des Beschuldigten umzudeuten, sei falsch (S. 19. der Plädoyernotizen; pag. 18 793). 44 Dem Beschuldigten ist insofern beizupflichten, als die falsche Abrechnung durch eine vollständige und pflichtgemässe Prüfung wohl hätte verhindert werden können. Eine allfällige Pflichtverletzung seitens des Buchhalters ist aber umgekehrt nicht zwingend dazu geeignet, den Beschuldigten in seinem Verhalten zu entlasten. Mit Blick auf den Prüfvorgang gab der Beschuldigte gegenüber den Auditoren der EK an, S.______